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Satzung
donum vitae Regionalverein Leipzig e.V.
zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens
Präambel
Im Wissen um die Tatsache, dass in Deutschland viele Kinder ihr Leben Müttern verdanken, die in einer katholischen Schwangerschaftskonfliktberatung Rat gesucht haben, in der klaren Erkenntnis, dass das Leben
ungeborener Kinder nicht gegen die Frau geschützt werden kann, sondern mit der Frau geschützt werden muss, in der gesicherten Erfahrung, dass die Frau in einem Schwangerschaftskonflikt durch Beratung nur erreicht
werden kann, wenn auf eine Strafandrohung gegenüber der beratenen Frau verzichtet wird, in der festen Überzeugung, dass die Verantwortung für den Schutz des Lebens ungeborener Kinder auch zukünftig den Einsatz für
eine katholisch geprägte Schwangerschaftskonfliktberatung verlangt, haben christliche Bürgerinnen und Bürger "donum vitae Regionalverein Leipzig e.V. " zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens
gegründet.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "donum vitae Regionalverein Leipzig e.V. zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens", im Folgenden "donum vitae Regionalverein Leipzig e.V." genannt. Der
Verein versteht sich als selbstständiger Regionalverein von "DONUM VITAE Landesverband Sachsen e.V. zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens" mit Sitz in Dresden.
Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Selbstverständnis, Auftrag und Zweck
"donum vitae Regionalverein Leipzig e.V." ist ein von christlichen Bürgerinnen und Bürgern gegründeter und getragener Verein, der sich für den Schutz des menschlichen Lebens, namentlich den Schutz des
Lebens ungeborener Kinder einsetzt und Frauen in Schwangerschaftskonflikten mit Rat und Tat nahe sein will. Der Verein ist durch den Vorstand von "DONUM VITAE Landesverband Sachsen e.V. zur Förderung des
Schutzes des menschlichen Lebens" anerkannt.
In der Wahrnehmung des Auftrages Leben zu schützen, namentlich für den Schutz des Lebens ungeborener Kinder einzutreten, verfolgt der "donum vitae Regionalverein Leipzig e.V." das Ziel, für die
Förderung und Trägerschaft von Schwangerschaftskonflikt- beratungsstellen die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen. In diesen Beratungsstellen werden
schwangeren Frauen und ihren Familien umfassende Beratung und Hilfe angeboten. Die Beratung schließt die Schwangerschaftskonfliktberatung im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein und erfolgt auf der
Grundlage des geltenden Beratungskonzeptes für die Beratungsstellen in Trägerschaft von "donum vitae zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens e.V.".
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist ausschließlich selbstlos tätig und verfolgt
unmittelbar mildtätige Zwecke. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das Selbstverständnis, den Auftrag und den Zweck von "donum vitae Regionalverein Leipzig e.V." bejaht. Die Aufnahme in den
Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Mitgliedsbeiträge können erhoben werden. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder mit der schriftlich an den Vorstand gerichteten Austrittserklärung. Die Erklärung wirkt sofort. Bezüglich eines Ausschlusses gelten § 5 Abs. 1 und 3 dieser Satzung.
Jedes Mitglied soll die Tätigkeit von donum vitae in der Öffentlichkeit überzeugend vertreten und weitere Personen für die Arbeit von donum vitae gewinnen, eine kinder- und familienfreundliche Gesellschaft
fördern und durch Spenden zur Finanzierung der Tätigkeit von donum vitae beitragen.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung berät Grundsatzfragen der Arbeit von donum vitae auf Regionalebene und beschließt die Satzung für die vom Verein getragenen Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen. Die Satzung ist von
"DONUM VITAE Landesverband Sachsen e.V." anzuerkennen. Die Satzung muss den in der Präambel und in § 2 dieser Satzung formulierten Grundsätzen des Selbstverständnisses, des Auftrages und des Zwecks von
donum vitae entsprechen. Die Mitgliederversammlung wählt die oder den Vorsitzenden, die oder den stellvertretenden Vorsitzenden, die übrigen Vorstandsmitglieder sowie zwei Rechnungsprüfer. Sie beschließt den
Wirtschaftsplan des Vereins auf Vorschlag des Vorstandes, nimmt den Bericht des Vorstandes über die Jahresrechnung sowie den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen, entscheidet über die Entlastung des Vorstandes
sowie über den Ausschluss eines Mitgliedes und kann den Verein auflösen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist in jedem Fall, eine außerordentliche dann beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der
Mitglieder teilnimmt.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der an der Versammlung anwesenden Mitglieder. Jedoch bedarf es zum Ausschluss eines Mitgliedes, einer Satzungsänderung (einschließlich der in § 33
Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Fälle) und der Auflösung des Vereins einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins. Die Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der
Zustimmung des Vorstandes von "DONUM VITAE Landesverband Sachsen e.V. zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens".
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei Vorstandsmitgliedern. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind die oder der Vorsitzende und die
oder der stellvertretende Vorsitzende. Sofern eine der beiden Personen verhindert ist, kann ein anderes Vorstandsmitglied tätig werden. Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB vertritt den Verein gerichtlich
und außergerichtlich.
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und fasst alle Beschlüsse, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand entscheidet insbesondere über a) die Mittelvergabe und Finanzierung des Vereins. b) die Errichtung und die Trägerschaft von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen durch den Verein und aller
damit zusammen hängenden Angelegenheiten einschließlich deren staatlichen Anerkennung sowie der Beantragung und Verwendung öffentlicher Mittel.
Der Vorstand wird von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Einberufungsfrist gewahrt
und mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. Ist der Vorstand nicht beschlussfähig, so kann die oder der Vorsitzende unverzüglich eine neue Vorstandssitzung einberufen. Für diese
Einberufung ist weder die Schriftform noch die Einberufungsfrist von zwei Wochen erforderlich. In der Sitzung ist der Vorstand in jedem Fall beschlussfähig.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann der Vorstand im schriftlichen Umlaufverfahren Beschlüsse fassen.
Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll angefertigt, das von der oder dem amtierenden Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand kann zu seiner Beratung einen Beirat berufen.
Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen. Ist eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer bestellt, die/der nicht Vorstandsmitglied ist, nimmt sie/er an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teil.
§ 7 Haftungsbeschränkung
Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen, jede weitere Haftung ist ausgeschlossen.
§ 8 Schlussbestimmungen
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an "DONUM VITAE Landesverband Sachsen e.V. zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens" oder an
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Lebensschutz ungeborener Kinder und für die Wohlfahrtspflege zugunsten schwangerer Frauen in
Konfliktsituationen.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung von "donum vitae Regionalverein Leipzig e.V.".
Leipzig, den 24. Januar 2001
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